FPG § 70. Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub, BGBl. I Nr. 38/2011, gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013

8. Hauptstück Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde

5. Abschnitt Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für Ausweisung und Aufenthaltsverbot

§ 70. Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(2) Einem Drittstaatsangehörigen kann auf Antrag während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 62 oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 63 ein Durchsetzungsaufschub von höchstens drei Monate erteilt werden; hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der Fremde während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.

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