8. Hauptstück Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde
5. Abschnitt Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für Ausweisung und Aufenthaltsverbot
§ 70. Besondere Verfahrensbestimmungen
Durchsetzbare Ausweisungen, Aufenthaltsverbote oder Rückkehrverbote sind im Reisedokument der Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. In einem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung, eines Aufenthaltsverbotes oder eines Rückkehrverbotes hat der Fremde auf Verlangen der Behörde persönlich vor dieser zu erscheinen.
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MAAAA-76799