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FPG § 6. Örtliche Zuständigkeit im Inland, BGBl. I Nr. 87/2012, gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015

2. Hauptstück Zuständigkeit und besondere Verfahrensregeln

1. Abschnitt Zuständigkeit

§ 6. Örtliche Zuständigkeit im Inland

(1) Die örtliche Zuständigkeit im Inland für das 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück dieses Bundesgesetzes richtet sich nach dem Hauptwohnsitz im Sinn des § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetzes 1991 – MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet. Bei Vorliegen mehrerer sonstiger Wohnsitze ist jener maßgeblich, welcher zuletzt begründet wurde.

(1a) Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.

(2) Hat der Fremde keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, richtet sich die Zuständigkeit nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück dieses Bundesgesetzes.

(3) Die örtliche Zuständigkeit zur Erteilung oder Verlängerung eines Visums bei einer Grenzübergangsstelle richtet sich nach dem Aufenthalt; ihr steht ein Wohnsitz im Inland nicht entgegen.

(4) Die örtliche Zuständigkeit zur Ungültigerklärung eines Visums, zum Widerruf einer Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes und zum Widerruf einer besonderen Bewilligung während achtzehn Monaten nach einer Zurückweisung, einer Zurückschiebung oder nach Ausreise auf Grund einer Ausweisung richtet sich nach dem Aufenthalt.

(4a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(6) Für keinen Aufschub duldende Maßnahmen und Maßnahmen zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise ist die Landespolizeidirektion zuständig, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält oder über deren Sprengel der Fremde nach Österreich ein- oder ausreisen will.

(7) Wird der Fremde in einem öffentlichen Beförderungsmittel während einer Reisebewegung gemäß § 39 festgenommen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für alle Maßnahmen, die aufgrund der Festnahme zu setzen sind, nach der nächstgelegenen Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

(8) Den Übernahmeauftrag gemäß § 45b Abs. 3 erteilt das Bundesministerium für Inneres.

(9) Die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren richtet sich in jenen Fällen des Abs. 7, in denen diese nach der Ausstiegsstelle bestimmt wird, nach dieser; in allen anderen Fällen nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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