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FPG § 68. Rechtsmittel gegen Ausweisung und Aufenthaltsverbot, BGBl. I Nr. 87/2012, gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013

8. Hauptstück Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde

4. Abschnitt Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige

§ 68. Rechtsmittel gegen Ausweisung und Aufenthaltsverbot

(1) Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erwiesener Maßen nicht mehr im Bundesgebiet auf, so haben die Berufungsbehörden nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

(2) Der Berufung gegen eine Ausweisung darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(3) Bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentliche Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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