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FPG § 64. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

8. Hauptstück Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde

1. Abschnitt Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

§ 64. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

Bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot ausgeschlossen werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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MAAAA-76799