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FPG § 5. Sachliche Zuständigkeit im Inland, BGBl. I Nr. 68/2013, gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015

2. Hauptstück Zuständigkeit und besondere Verfahrensregeln

1. Abschnitt Zuständigkeit

§ 5. Sachliche Zuständigkeit im Inland

(1) Den Landespolizeidirektionen obliegt

1. die Besorgung der Fremdenpolizei (§ 2 Abs. 2);

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

3. die Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz;

4. die Verhängung von Verwaltungsstrafen nach § 112 und

5. die Vorschreibung von Kosten nach § 113.

(1a) Dem Bundesamt obliegt

1. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück,

2. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und

3. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat zur Erleichterung des Reiseverkehrs oder im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch Verordnung die Landespolizeidirektionen zu ermächtigen, bei bestimmten Grenzübergangsstellen Visa zu erteilen und zu verlängern.

(3) Die Erteilung von Visa mit Ausnahme von Flugtransitvisa sowie die Verlängerung von Visa obliegt ausschließlich jenen Landespolizeidirektionen auf die sich eine Ermächtigung gemäß Abs. 2 bezieht. Zur Ungültigerklärung von Visa, soweit es sich um nationale Visa handelt nur jener, die von Österreich erteilt wurden, ist jede Landespolizeidirektion ermächtigt. Die gemäß Art. 13 der VIS-Verordnung erforderliche Eingabe von Daten ungültig erklärter Visa im VIS ist im Wege der gemäß Abs. 2 ermächtigten Landespolizeidirektionen durchzuführen.

(4) Die Erteilung oder die Ungültigerklärung von Dienstvisa obliegt dem Bundesminister für Inneres.

(5) Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für Fremde in grenznahen Gebieten der Republik Österreich vorsehen (§ 17 Abs. 2), können auch andere Behörden als die Landespolizeidirektionen zur Ausstellung sowie Gegenzeichnung der im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente bestimmt werden.

(6) Enthält eine der in Abs. 5 erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Gegenzeichnung der für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente den örtlich zuständigen Landespolizeidirektionen. Der Bundesminister für Inneres kann diese durch Verordnung ermächtigen, solche Dokumente für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines vertragsschließenden Staates besitzen, bei Grenzübergangsstellen auszustellen, wenn hiedurch den Fremden die Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Einreise wesentlich erleichtert wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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