FPG § 5. Sachliche Zuständigkeit im Inland, BGBl. I Nr. 122/2009, gültig von 05.04.2010 bis 30.06.2011

2. Hauptstück Zuständigkeit und besondere Verfahrensregeln

1. Abschnitt Zuständigkeit

§ 5. Sachliche Zuständigkeit im Inland

(1) Den Fremdenpolizeibehörden erster Instanz obliegt

1. die Besorgung der Fremdenpolizei (§ 2 Abs. 2);

2. die Ausstellung von Dokumenten für Fremde (§ 2 Abs. 3), ausgenommen Rückkehrausweise gemäß § 96;

3. die Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz;

4. die Verhängung von Sanktionen nach § 112 und

5. die Vorschreibung von Kosten nach § 113.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat zur Erleichterung des Reiseverkehrs oder im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch Verordnung die Fremdenpolizeibehörden erster Instanz zu ermächtigen, bei bestimmten Grenzübergangsstellen Visa zu erteilen und zu verlängern.

(3) Die Erteilung von Visa mit Ausnahme von Flugtransitvisa sowie die Verlängerung von Visa obliegt ausschließlich jenen Fremdenpolizeibehörden erster Instanz auf die sich eine Ermächtigung gemäß Abs. 2 bezieht. Zur Ungültigerklärung (§ 26) von Visa, soweit es sich um nationale Visa handelt nur jener, die von Österreich erteilt wurden, ist jede Fremdenpolizeibehörde erster Instanz ermächtigt. Die gemäß Art. 13 der VIS-Verordnung erforderliche Eingabe von Daten ungültig erklärter Visa im VIS ist im Wege der gemäß Abs. 2 ermächtigten Behörden durchzuführen.

(4) Die Erteilung oder die Ungültigerklärung von Dienstvisa und Visa gemäß § 21 Abs. 8 obliegt dem Bundesminister für Inneres, jene von Diplomatenvisa dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.

(5) Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für Fremde in grenznahen Gebieten der Republik Österreich vorsehen (§ 17 Abs. 2), können auch andere als die Fremdenpolizeibehörden erster Instanz zur Ausstellung sowie Gegenzeichnung der im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente bestimmt werden.

(6) Enthält eine der in Abs. 5 erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Gegenzeichnung der für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente den örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörden erster Instanz. Der Bundesminister für Inneres kann diese durch Verordnung ermächtigen, solche Dokumente für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines vertragsschließenden Staates besitzen, bei Grenzübergangsstellen auszustellen, wenn hiedurch den Fremden die Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Einreise wesentlich erleichtert wird.

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MAAAA-76799