FPG § 58. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

8. Hauptstück Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde

1. Abschnitt Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

§ 58. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 53 ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 54 darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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