8. Hauptstück Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde
1. Abschnitt Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige
§ 57. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung
(1) Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Rückkehrverbot kann aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise des Asylwerbers oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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