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FPG § 56. Auflagen während der Frist für die freiwillige Ausreise, BGBl. I Nr. 38/2011, gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013

8. Hauptstück Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde

1. Abschnitt Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

§ 56. Auflagen während der Frist für die freiwillige Ausreise

(1) Hat die Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß §§ 55 oder 55a festgelegt, so kann sie die im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder zur Vermeidung einer Fluchtgefahr gebotenen Auflagen gegen den Drittstaatsangehörigen festsetzen.

(2) Auflagen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Verpflichtung,

1. sich lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort befindet, aufzuhalten;

2. sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden;

3. bei der Behörde Dokumente zu hinterlegen oder

4. eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

(3) Dem Drittstaatsangehörigen sind die Grenzen des Gebietes gemäß Abs. 2 Z 1 nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies

1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;

2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder

3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung oder Behandlung notwendig ist.

(4) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 2 Z 2 hat sich der Drittstaatsangehörige in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einem zu bestimmenden Polizeikommando zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere das zuständige Polizeikommando sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Drittstaatsangehörigen von der Behörde mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Drittstaatsangehörigen nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(5) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung von Dokumenten gemäß Abs. 2 Z 3 oder einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 2 Z 4 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(6) Die von der Behörde festgesetzten Auflagen sind vom Drittstaatsangehörigen bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfüllen. Die Erfüllungspflicht der Auflagen ruht, soweit der Drittstaatsangehörige in Schub- Straf- oder Untersuchungshaft angehalten oder gegen ihn ein gelinderes Mittel angeordnet wird.“

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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