FPG § 56. Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit einem Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” oder mit “Daueraufenthalt-Familienangehöriger”, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

8. Hauptstück Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde

1. Abschnitt Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

§ 56. Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit einem Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” oder mit “Daueraufenthalt-Familienangehöriger”

(1) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” oder “Daueraufenthalt-Familienangehöriger” verfügen, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(2) Als schwere Gefahr im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht

1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt, Eingehen oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder gemäß der §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 32 Abs. 1 SMG oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB oder

2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten

rechtskräftig verurteilt worden ist.

(3) § 55 Abs. 4 und 5 gelten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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