FPG § 52. Aufgaben der Fremdenpolizeibehörden auf dem Gebiet der Fremdenpolizei, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

8. Hauptstück Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde

1. Abschnitt Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

§ 52. Aufgaben der Fremdenpolizeibehörden auf dem Gebiet der Fremdenpolizei

(1) Die Fremdenpolizeibehörden haben

1. die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet durch Fremde zu überwachen;

2. die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt von Fremden zu verhindern oder zu beenden und

3. die Einreise oder den Aufenthalt von Fremden zu verhindern oder zu beenden,

wenn dies aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus Gründen der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege oder der Volksgesundheit notwendig ist.

(2) Den Fremdenpolizeibehörden obliegt die Verhinderung oder die sofortige Beendigung von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz. Eine rechtswidrige Ausreise über eine Außengrenze ist zu dulden.

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