FPG § 4. Gemeindewachkörper, BGBl. I Nr. 50/2012, gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013

2. Hauptstück Zuständigkeit und besondere Verfahrensregeln

1. Abschnitt Zuständigkeit

§ 4. Gemeindewachkörper

Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers zur Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes der Fremdenpolizeibehörde mit deren Zustimmung unterstellt werden. Sie schreiten bei der Vollziehung dieser Aufgaben für die Fremdenpolizeibehörde ein und können sich der Befugnisse nach diesem Bundesgesetz bedienen. Die Unterstellung erfolgt mit Verordnung des Landespolizeidirektors. Die Unterstellung ist

1. auf Antrag der Gemeinde aufzuheben oder

2. auf Antrag der Fremdenpolizeibehörde erster Instanz aufzuheben, wenn der Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt.

Die Aufhebung der Ermächtigung erfolgt mit Verordnung des Landespolizeidirektors.

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