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FPG § 44. Zurückweisung in Begleitung, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

6. Hauptstück Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung

§ 44. Zurückweisung in Begleitung

Die Behörde kann den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, einen Fremden, der an einer Grenzübergangsstelle auf einem Flugplatz zurückgewiesen wird, auf seinem Rückflug zu begleiten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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MAAAA-76799