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FPG § 38. Sicherstellen von Beweismitteln, BGBl. I Nr. 87/2012, gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2018

5. Hauptstück Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für Fremdenpolizei und Zurückweisunga)

§ 38. Sicherstellen von Beweismitteln

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren oder für eine Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) Über die Sicherstellung von Beweismitteln ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen; die Beweismittel sind der Landespolizeidirektion zu übergeben und von dieser, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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