4. Hauptstück Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise Fremder
4. Abschnitt Ausnahmen von der Visumpflicht
§ 29. Träger von Privilegien und Immunitäten
Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß § 95 ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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