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FPG § 29. Träger von Privilegien und Immunitäten, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2021

4. Hauptstück Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise Fremder

4. Abschnitt Ausnahmen von der Visumpflicht

§ 29. Träger von Privilegien und Immunitäten

Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß § 95 ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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MAAAA-76799