FPG § 27b. Besondere Bewilligung nach Zurückweisung, Zurückschiebung und Ausweisung, BGBl. I Nr. 68/2013, gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

4. Hauptstück Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise Fremder

3a. Abschnitt Besondere Bewilligungen

§ 27b. Besondere Bewilligung nach Zurückweisung, Zurückschiebung und Ausweisung

(1) Fremde, die berechtigt sind, ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten, bedürfen mit Ausnahme der Fälle der §§ 15a und 15b für den Zeitraum von achtzehn Monaten nach einer Zurückweisung gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 und 6, nach einer Zurückschiebung oder nach Ausreise auf Grund einer Ausweisung zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem einer besonderen Bewilligung.

(2) Die besondere Bewilligung kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn die Gründe, die zur Zurückweisung, Zurückschiebung oder Ausweisung geführt haben, nicht mehr vorliegen und auch kein Visumsversagungsgrund gegeben ist. Die Bewilligung zu einem drei Monate nicht übersteigenden Aufenthalt wird in Form eines Visums erteilt. § 27a Abs. 3, 5 und 6 gelten.

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