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FPG § 27. Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Visa D, BGBl. I Nr. 68/2013, gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015

4. Hauptstück Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise Fremder

3. Abschnitt Bestimmungen zur Visumpflicht

§ 27. Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Visa D

(1) Visa D sind für ungültig zu erklären, wenn nachträglich

1. Tatsachen bekannt werden oder

2. Tatsachen eintreten,

die eine Nichterteilung rechtfertigen würden (§ 21 Abs. 1).

(2) Soll ein Visum D für ungültig erklärt werden, so hat die Behörde nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der maßgebliche Sachverhalt ist nachvollziehbar festzuhalten.

(3) Visa D werden gegenstandslos, wenn

1. ein weiteres Visum D mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;

2. gegen den Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück erlassen wird;

3. der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt;

4. ein Aufenthaltstitel gemäß dem NAG oder dem AsylG 2005 ausgestellt wird;

5. der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird.

(4) Wird das Visum D für ungültig erklärt oder gegenstandslos, ist dies im Reisedokument kenntlich zu machen. Dazu ist jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz, dem BFA-VG, AsylG 2005 oder dem NAG vorliegt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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