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FPG § 27. Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Visa, BGBl. I Nr. 87/2012, gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

4. Hauptstück Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise Fremder

3. Abschnitt Bestimmungen zur Visumpflicht

§ 27. Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Visa

(1) Visa werden ungültig, wenn gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar wird.

(2) Visa werden gegenstandslos, wenn

1. ein weiteres Visum mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;

2. ein Aufenthaltstitel mit überschneidender Gültigkeit ausgestellt wird oder

3. der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird.

(3) Die Ungültigkeit oder Gegenstandslosigkeit des im Reisedokument eines Fremden ersichtlich gemachten Visums ist in diesem Reisedokument kenntlich zu machen. Hiezu ist jede Landespolizeidirektion ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz vorliegt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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