4. Hauptstück Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise Fremder
3. Abschnitt Bestimmungen zur Visumpflicht
§ 26. Ungültigerklärung von Visa
(1) Ein Visum ist für ungültig zu erklären, wenn nachträglich
1. Tatsachen bekannt werden (Annullierung) oder
2. Tatsachen eintreten (Aufhebung),
die eine Nichterteilung rechtfertigen würden (§ 21 Abs. 1).
(2) Soll ein Visum bei einer Grenzübergangsstelle für ungültig erklärt werden, so hat die Landespolizeidirektion nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird das Visum für ungültig erklärt, ist die Ungültigkeit im Reisedokument kenntlich zu machen. Der maßgebliche Sachverhalt ist nachvollziehbar festzuhalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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