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FPG § 24. Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken, BGBl. I Nr. 122/2009, gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011

4. Hauptstück Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise Fremder

3. Abschnitt Bestimmungen zur Visumpflicht

§ 24. Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken

(1) Die Aufnahme

1. einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 4 Z 16);

2. einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit (§ 2 Abs. 4 Z 17) oder

3. einer Tätigkeit, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG Voraussetzung ist,

im Bundesgebiet ist nur nach Erteilung eines Aufenthaltsvisums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 1 und im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bei Vorliegen einer Sicherungsbescheinigung nach § 11 AuslBG ein Aufenthaltsvisum bis zu sechsmonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

(2) Abs. 1 findet auf Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, zur Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 keine Anwendung.

(3) Teilt die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland mit, dass einem Fremden, der der Sichtvermerkspflicht unterliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre (§ 23 Abs. 2 NAG), ist dem Fremden unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 ein Aufenthaltsvisum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Die Versagung des Aufenthaltsvisums gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 aus den Gründen des § 21 Abs. 5 Z 1 bis 3 und 6 ist nicht zulässig. Wird das Aufenthaltsvisum nicht erteilt, hat dies die zuständige Vertretungsbehörde der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(4) Teilt das Bundesasylamt gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne weiteres ein Aufenthaltsvisum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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