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FPG § 22a. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, BGBl. I Nr. 84/2017, gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017

4. Hauptstück Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise Fremder

3. Abschnitt Bestimmungen zur Visumpflicht

§ 22a. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen und dies

1. aus humanitären Gründen,

2. aus Gründen des nationalen Interesses oder

3. auf Grund internationaler Verpflichtungen

notwendig ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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MAAAA-76799