4. Hauptstück Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise Fremder
3. Abschnitt Bestimmungen zur Visumpflicht
§ 22a. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen und dies
1. aus humanitären Gründen,
2. aus Gründen des nationalen Interesses oder
3. auf Grund internationaler Verpflichtungen
notwendig ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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