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FPG § 22. Visum aus humanitären Gründen, BGBl. I Nr. 68/2013, gültig ab 01.01.2014

4. Hauptstück Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise Fremder

3. Abschnitt Bestimmungen zur Visumpflicht

§ 22. Visum aus humanitären Gründen

(1) Die Vertretungsbehörde kann Fremden von Amts wegen trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 2 Z 6 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses ein Visum D erteilen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(3) Die Vertretungsbehörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 1 Z 1 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses ein Visum auf einem Formblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, ABl. Nr. L 53 vom  S. 4, erteilen. Ein solches Visum ist räumlich auf das Bundesgebiet zu beschränken.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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