FPG § 21a. Visa für den längerfristigen Aufenthalt, BGBl. I Nr. 84/2017, gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017

4. Hauptstück Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise Fremder

3. Abschnitt Bestimmungen zur Visumpflicht

§ 21a. Visa für den längerfristigen Aufenthalt

(1) Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 36, BGBl. I Nr. 84/2017)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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