4. Hauptstück Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise Fremder
3. Abschnitt Bestimmungen zur Visumpflicht
§ 21a. Visa für den längerfristigen Aufenthalt
(1) Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen.
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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