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FPG § 21a. Visa für den längerfristigen Aufenthalt, BGBl. I Nr. 68/2013, gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017

4. Hauptstück Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise Fremder

3. Abschnitt Bestimmungen zur Visumpflicht

§ 21a. Visa für den längerfristigen Aufenthalt

(1) Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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