FPG § 18. Ausnahmen von der Passpflicht, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

4. Hauptstück Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise Fremder

2. Abschnitt Bestimmungen zur Passpflicht

§ 18. Ausnahmen von der Passpflicht

(1) Keine Passpflicht besteht für Fremde im Fall

1. der Ausstellung einer Übernahmserklärung (§ 19);

2. der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt oder

3. einer Durchbeförderung (§ 48).

(2) Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf - ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den §§ 120 und 121 - die Einreise nicht versagt werden.

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