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FPG § 12a. Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses, BGBl. I Nr. 122/2009, gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013

2. Hauptstück Zuständigkeit und besondere Verfahrensregeln

2. Abschnitt Besondere Verfahrensregeln für das 3. bis 6. und das 12. bis 15. Hauptstück

§ 12a. Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses

Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm die Behörde auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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