16. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 126. In-Kraft-Treten
(1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 9 Abs. 1 tritt mit in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 tritt mit in Kraft.
(3) Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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