FPG § 122. Subsidiarität, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig ab 01.01.2006

15. Hauptstück Kosten und Strafbestimmungen

2. Abschnitt Strafbestimmungen

§ 122. Subsidiarität

Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 120 und 121 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet.

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