FPG § 121. Sonstige Übertretungen, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

15. Hauptstück Kosten und Strafbestimmungen

2. Abschnitt Strafbestimmungen

§ 121. Sonstige Übertretungen

(1) Wer sich als Fremder außerhalb des Bereiches aufhält, auf den sein Aufenthalt gemäß § 47 Abs. 1 oder § 62 Abs. 5 beschränkt wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt außerhalb dieses Bereiches, insbesondere aus Gründen der medizinischen Behandlung oder Erfüllung sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen, erforderlich ist.

(2) Wer

1. Auflagen, die ihm die Behörde

a) bei Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes;

b) bei Erteilung eines Abschiebungsaufschubes oder

c) bei Bewilligungen gemäß §§ 72 oder 73

erteilt hat, missachtet oder

2. sein Reisedokument nicht mit sich führt oder gemäß § 32 Abs. 2 verwahrt;

3. trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes

a) diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder

b) sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.

(3) Wer Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Verantwortlicher nicht gemäß § 36 Abs. 1 Zutritt zu Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räumen oder Fahrzeugen gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(4) Nach Abs. 1, 2 oder 3 oder § 120 Abs. 1 und 2 verhängte Strafen sind samt den erforderlichen personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der Sicherheitsdirektion (§ 60 SPG) zu verarbeiten. § 60 Abs. 2 und 3 SPG gilt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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