FPG § 119. Erschleichung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

15. Hauptstück Kosten und Strafbestimmungen

2. Abschnitt Strafbestimmungen

§ 119. Erschleichung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels

(1) Wer in einem Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels vor der zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer in einem Asylverfahren vor einer Asylbehörde wissentlich falsche Angaben über seine Identität oder Herkunft macht, um die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Eine Strafbarkeit nach § 289 StGB schließt eine Strafbarkeit nach Abs. 1 und 2 aus.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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