FPG § 115. Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt, BGBl. I Nr. 157/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

15. Hauptstück Kosten und Strafbestimmungen

2. Abschnitt Strafbestimmungen

§ 115. Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt

(1) Wer mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erleichtert, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Jedenfalls nicht rechtswidrig handelt, wer ausschließlich Tätigkeiten im Rahmen seiner Berufspflichten als Rechtsanwalt ausübt. Gleiches gilt für andere in die Verteidigerliste eingetragene Personen.

(2) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes, nicht bloß geringfügiges Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erleichtert, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(4) Der Fremde, dem die Beihilfe nach Abs. 1 oder 2 zu Gute kam oder kommen sollte, ist nicht als Beteiligter zu bestrafen.

(5) Das Verfahren wegen der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Taten obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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