FPG § 109. Verständigungspflicht von Behörden, BGBl. I Nr. 135/2009, gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013

13. Hauptstück Bekämpfung der Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption

§ 109. Verständigungspflicht von Behörden

Hat ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde bei Vornahme einer Entscheidung oder Amtshandlung begründeten Verdacht, dass eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliege, hat sie dies der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen.

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