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FPG § 109. Verständigungspflicht von Behörden, BGBl. I Nr. 87/2012, gültig ab 01.01.2014

13. Hauptstück Bekämpfung der Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption

§ 109. Verständigungspflicht von Behörden

Hat ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde bei Vornahme einer Entscheidung oder Amtshandlung begründeten Verdacht, dass eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliege, hat sie dies der zuständigen Landespolizeidirektion mitzuteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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