FPG § 108. Internationaler Datenverkehr, BGBl. I Nr. 38/2011, gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013

12. Hauptstück Erkennungs- und Ermittlungsdienst

§ 108. Internationaler Datenverkehr

(1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln

1. der gemäß § 101 verarbeiteten Daten von Fremden, die nicht Angehörige der Vertragsstaaten sind, oder

2. der in Abs. 2 genannten Daten jener Personen, gegen die eine Rückkehrentscheidung oder ein Aufenthaltsverbot wegen eines Schleppereitatbestandes rechtskräftig erlassen worden ist oder die gemäß den §§ 114 oder 117 rechtskräftig bestraft worden sind,

an bestimmte Empfänger abschließen. Hierbei ist vorzusehen, dass Gegenseitigkeit gewährt wird und eine Löschung bei einem vertragsschließenden Staat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen vertragsschließenden Staat übermittelten Daten führt.

(2) Für eine Übermittlung gemäß Abs. 1 Z 2 sind außer den Daten der Rückkehrentscheidung oder des Aufenthaltsverbotes, des Straferkenntnisses oder des Urteils folgende Daten zu ermitteln: Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsbürgerschaft, Namen der Eltern und allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material.

(3) Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Abs. 1 abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden.

(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Fremden an den Herkunftsstaat ist nicht zulässig. Daten, die erforderlich sind, um ein Ersatzreisedokument zu beschaffen, dürfen übermittelt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
MAAAA-76799