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FPG § 108. Internationaler Datenverkehr, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

12. Hauptstück Erkennungs- und Ermittlungsdienst

§ 108. Internationaler Datenverkehr

(1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln

1. der gemäß § 101 verarbeiteten Daten von Fremden, die nicht Angehörige der Vertragsstaaten sind, oder

2. der in Abs. 2 genannten Daten jener Personen, gegen die ein Aufenthaltsverbot gemäß § 60 Abs. 2 Z 5 rechtskräftig erlassen worden ist oder die gemäß den §§ 114 oder 117 rechtskräftig bestraft worden sind,

an bestimmte Empfänger abschließen. Hierbei ist vorzusehen, dass Gegenseitigkeit gewährt wird und eine Löschung bei einem vertragsschließenden Staat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen vertragsschließenden Staat übermittelten Daten führt.

(2) Für eine Übermittlung gemäß Abs. 1 Z 2 sind außer den Daten des Aufenthaltsverbotes, des Straferkenntnisses oder des Urteils folgende Daten zu ermitteln: Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsbürgerschaft, Namen der Eltern und allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material.

(3) Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Abs. 1 abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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