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FPG § 105. Verständigungspflichten, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

12. Hauptstück Erkennungs- und Ermittlungsdienst

§ 105. Verständigungspflichten

(1) Die Sicherheitsbehörden haben den Fremdenpolizeibehörden den Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung durch Fremde unter Mitteilung der relevanten Umstände mitzuteilen. Die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz obliegt der Fremdenpolizeibehörde.

(2) Die Strafgerichte haben Erhebungen von Anklagen wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, für deren Verfolgung die Gerichtshöfe erster Instanz zuständig sind, rechtskräftige Verurteilungen unter Anschluss der Urteilsausfertigung, die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft, die Strafvollzugsanstalten und die gerichtlichen Gefangenenhäuser den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von Fremden der Fremdenpolizeibehörde erster Instanz mitzuteilen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an die Fremdenpolizeibehörde zu erfolgen (§ 15b Abs. 1 StVG). Der Fremdenpolizeibehörde obliegt die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz. Ist der Fremde Asylwerber, so ist die Information an das Bundesasylamt weiterzuleiten.

(3) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die Staatsbürgerschaftsbehörden über außer Kraft getretene Aufenthaltsverbote in Kenntnis zu setzen. Hiefür hat er ihnen aus Anlass der Sperre gemäß § 103 Abs. 1 den Grunddatensatz des Fremden und die Daten des außer Kraft getretenen Aufenthaltsverbotes zu übermitteln.

(4) Die Staatsbürgerschaftsbehörden haben der zuständigen Fremdenpolizeibehörde die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden mitzuteilen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Anträge auf Namensänderung und die Zivilgerichte Anträge auf Adoptionen von Fremden der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen. Ist der Fremde Asylwerber, ist von dieser die Information an das Bundesasylamt weiterzuleiten.

(6) Angaben im Zusammenhang mit Ausweisungen nach §§ 53 und 54 und Aufenthaltsverboten nach § 60 sind der zuständigen Behörde für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (§ 28 AuslBG) zur Verfügung zu stellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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