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FPG § 104. Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem, BGBl. I Nr. 145/2017, gültig von 01.11.2017 bis 24.05.2018

12. Hauptstück Erkennungs- und Ermittlungsdienst

§ 104. Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem

(1) Die Landespolizeidirektionen und der Bundesminister für Inneres sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten Verfahrensdaten, das sind Verfahrensinformationen über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel, gemeinsam zu verarbeiten. Der Bundesminister für Inneres übt dabei für die Fremdenbehörden sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch des Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 aus.

(2) Die Landespolizeidirektionen und der Bundesminister für Inneres sind ermächtigt, von den Behörden nach dem NAG, vom Bundesamt und vom Bundesverwaltungsgericht verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist.

(3) Abfragen aus der zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, soweit dies zur Besorgung einer nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgabe erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird.

(4) Für in der zentralen Verfahrensdatei verarbeitete Daten gilt § 98 Abs. 2.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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