12. Hauptstück Erkennungs- und Ermittlungsdienst
§ 104. Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem
(1) Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten Verfahrensdaten, das sind Verfahrensinformationen über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel, gemeinsam zu verarbeiten und zu benützen. Der Bundesminister für Inneres übt dabei für die Fremdenbehörden sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch des Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 aus.
(2) Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, von den Aufenthaltsbehörden, vom Bundesasylamt und vom Asylgerichtshof verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
(3) Abfragen aus der zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, soweit dies zur Besorgung einer nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgabe erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird.
(4) Für in der zentralen Verfahrensdatei verarbeitete Daten gilt § 98 Abs. 2.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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