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FPG § 103. Zentrales Fremdenregister; Sperren des Zugriffes und Löschung, BGBl. I Nr. 87/2012, gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013

12. Hauptstück Erkennungs- und Ermittlungsdienst

§ 103. Zentrales Fremdenregister; Sperren des Zugriffes und Löschung

(1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 101 verarbeitet werden, sind für Zugriffe der Fremdenpolizeibehörden, der Aufenthaltsbehörden, des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und der österreichischen Vertretungsbehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß § 101 aufgehoben werden.

(2) Die Behörden und der Asylgerichtshof sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete, gemäß § 101 verarbeitete personenbezogene Daten, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 1 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht, oder nicht andere Löschungsverpflichtungen nach § 99 bestehen.

(3) Sobald erkennungsdienstliche Daten im Zentralen Fremdenregister verarbeitet werden, sind sie in der lokalen Anwendung zu löschen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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