12. Hauptstück Erkennungs- und Ermittlungsdienst
§ 100. Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten
(1) Die Fremdenpolizeibehörden haben einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen haben, hiezu aufzufordern und ihn über den Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung zu informieren. Ihm ist ein schriftliches Informationsblatt darüber auszufolgen; dabei ist grundsätzlich danach zu trachten, dass dieses in einer ihm verständlichen Sprache abgefasst ist. Der Betroffene hat an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.
(2) Kommt der Betroffene im Fall des § 99 Abs. 1 Z 3 der Aufforderung nicht nach, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor die Behörde vorzuführen; die Anhaltung zu diesem Zweck ist nur solange zulässig, als eine erfolgreiche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Beachtung von § 78 SPG nicht aussichtslos erscheint.
(3) Kommt der Betroffene außer in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 6 und 7 der Aufforderung nicht nach, ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Verpflichtung zur Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen; eine Berufung dagegen ist nicht zulässig. Der Bescheid kann mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden. § 78 SPG gilt.
(4) Erkennungsdienstliche Daten Fremder, die eine Sicherheitsbehörde nach dem Sicherheitspolizeigesetz rechtmäßig verarbeitet, dürfen in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 von den Fremdenpolizeibehörden ermittelt werden und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterverarbeitet werden. Der Fremde ist über diese Ermittlung in einer den Umständen entsprechenden Art in Kenntnis zu setzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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