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Berufsfotografen-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen § 3., BGBl. II Nr. 45/2003, gültig von 29.01.2003 bis 21.11.2008

§ 3.

§ 3. Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fotografen eingeschränkt auf die digitale Bildbearbeitung ist als erfüllt anzusehen nach Absolvierung eines fachlich einschlägigen Lehrganges im Ausmaß von 40 Stunden und erfolgreicher Ablegung einer mündlichen Prüfung über einschlägige Urheberrechtsbestimmungen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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