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Berufsfotografen-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen § 3., BGBl. II Nr. 399/2008, gültig ab 22.11.2008

§ 3.

Die fachliche Qualifikation zum Handwerk der Berufsfotografen eingeschränkt auf die digitale Bildbearbeitung ist als erfüllt anzusehen nach Absolvierung eines fachlich einschlägigen Lehrganges im Ausmaß von 40 Stunden und erfolgreicher Ablegung einer mündlichen Prüfung über einschlägige Urheberrechtsbestimmungen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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