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Berufsfotografen-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen § 2., BGBl. II Nr. 45/2003, gültig von 29.01.2003 bis 21.11.2008

§ 2.

§ 2. Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fotografen eingeschränkt auf die Herstellung von Passbildern oder eingeschränkt auf den Betrieb eines Minilab ist als erfüllt anzusehen nach einer einjährigen fachlichen Tätigkeit und einer erfolgreich abgelegten mündlichen Prüfung.

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