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Berufsfotografen-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen § 1. Zugangsvoraussetzungen, BGBl. II Nr. 399/2008, gültig von 22.11.2008 bis 16.10.2012

§ 1. Zugangsvoraussetzungen

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Handwerk der Berufsfotografen (§ 94 Z 20 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit, oder

3. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder

4. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die Tätigkeit als Berufsfotograf die vorher erfolgreich absolvierte Lehrausbildung oder der erfolgreiche Abschluss einer anderen vorherigen, mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, nachgewiesen wird, oder

5. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die Tätigkeit als Berufsfotograf der erfolgreiche Abschluss einer vorherigen, mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, nachgewiesen wird, oder

6. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die Tätigkeit als Berufsfotograf eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder

7. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die Tätigkeit als Berufsfotograf die vorher erfolgreich absolvierte Lehrausbildung oder der erfolgreiche Abschluss einer anderen vorherigen, mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, nachgewiesen wird, oder

8. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die Tätigkeit als Berufsfotograf der erfolgreiche Abschluss einer vorherigen, mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, nachgewiesen wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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