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Form der Glaubhaftmachung im Zusammenhang mit der Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells § 3. Abgabenrückstand von mehr als 20 000, BGBl. II Nr. 291/2022, gültig ab 01.08.2022

§ 3. Abgabenrückstand von mehr als 20 000

Beträgt der Abgabenrückstand zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als 20 000 Euro ist eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für den beantragten Ratenzahlungszeitraum zu übermitteln. Im Rahmen dessen hat der Abgabepflichtige darzulegen, wie die für die Fortführung des Unternehmens notwendigen Mittel aufgebracht werden sollen; dabei sind die für die Entrichtung des Abgabenrückstandes und der laufend zu entrichtenden Abgaben erforderlichen Mittel gesondert auszuweisen.

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SAAAA-76797