Form der Glaubhaftmachung im Zusammenhang mit der Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells § 1. Allgemeines, BGBl. II Nr. 291/2022, gültig ab 01.08.2022

§ 1. Allgemeines

Die Form, in welcher ein Abgabepflichtiger, der einen Antrag auf Ratenzahlung gemäß § 323e Abs. 3 BAO stellt, glaubhaft zu machen hat, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann, ist abhängig von der Höhe des Abgabenrückstandes zum Zeitpunkt der Antragstellung.

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