§ 7. Fristen
Die Fristberechnung richtet sich nach § 108 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, wobei abweichend von § 108 Abs. 2 BAO die Frist nicht mit Ablauf des Tages, sondern um 16 Uhr endet. Fällt das Ende der Frist auf einen Tag, an dem kein Handel an der Wiener Börse stattfindet, ist abweichend von § 108 Abs. 3 BAO der letzte davorliegende Handelstag als letzter Tag der Frist anzusehen. Für die Bestimmung der Handelstage ist der jährlich veröffentlichte Kalender der Handelstage für den österreichischen Kassa- und Terminmarkt der Wiener Börse AG maßgeblich.
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