§ 6. Zinsen gemäß § 98 EStG
(1) Die Meldestelle hat jene Fonds, für die von registrierten Verwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1) erklärt wurde, ob deren Erträge der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, in einer gesonderten Liste auszuweisen und im Internet zu veröffentlichen (Fonds, die der KESt auf Zinsen gemäß § 98 EStG 1988 unterliegen).
(2) Meldefonds, die der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, sind in einer gesonderten Liste (Meldefonds KESt auf Zinsen gemäß § 98 EStG 1988) auszuweisen und zu veröffentlichen. Werden keine Jahresmeldungen mehr abgegeben, sind diese Fonds in einer gesonderten Liste (Ehemalige Meldefonds KESt auf Zinsen gemäß § 98 EStG 1988) für den Zeitraum eines Jahres auszuweisen und zu veröffentlichen.
(3) Die Bestimmungen des § 4 über verspätete Meldungen und Korrekturen ursprünglich rechtzeitig erfolgter Meldungen sind für (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Abzugsverpflichtete eine Korrektur der einbehaltenen KESt nicht vornehmen darf.
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